Satzung Jägerzug            Hori-Do                                                                                                                                                                                                            geg.1956 Kapellen-Erft   Offizielle Satzung des Jägerzuges "Hori-Do" 1956 Kapellen/Erft §1 Satzung Die Mitglieder des Jägerzuges "Hori-Do" erkennen die Satzung des Jägerkorps Kapellen-Erft e.V. und des BÜrger-SchÜtzen-Verein 1936 e.V. Kapellen-Erft an. §2 Name Der SchÜtzenzug fÜhrt den Namen: Jägerzug "Hori-Do" 1956 Kapellen/Erft §3 Zweck des SchÜtzenzuges 1. Pflege des heimatlichen Brauchtums 2. Teilnahme am jährlichen SchÜtzenfest 3. Ausrichten sonstiger Veranstaltungen §4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend mit dem 1. Januar und endend mit dem 31.Dezember. §5 Organe Organe des SchÜtzenzuges sind: 1. Der Vorstand 2. Die Versammlung der aktiven Mitglieder §6 Mitglieder Der SchÜtzenzug besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Zugversammlung. Aktives Mitglied kann jeder männliche BÜrger werden, der von einem bereits aktiven Mitglied auf einer Zugversammlung vorgeschlagen wird. ¼ber eine Aufnahme eines aktiven Mitglieds entscheidet die Zugversammlung. Die Aufnahme als aktives Mitglied ist auf ein Jahr befristet. (Diese Mitglieder haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht) Danach entscheidet die Zugversammlung in erneuter Abstimmung Über die aktive Mitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft ist dann unbefristet. Auch bei dieser Abstimmung mÜssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und bedarf der 2/3 Mehrheit der Zugversammlung. Es ist Ehrenpflicht der aktiven Mitglieder, sich an den FestzÜgen sowie an den Versammlungen und Veranstaltungen des SchÜtzenzuges zu beteiligen. §7 Versammlungen Die Zugversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal statt. Im ersten Quartal eines Jahres findet zusätzlich eine Jahreshauptversammlung statt. §8 Beschlussfähigkeit von Versammlungen Jede ordnungsgemä¿ einberufene Versammlung ist beschlussfähig wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. BeschlÜsse der Versammlung bedÜrfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der ZugfÜhrer. §9 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Zugmitglieder auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlvorschläge werden auf der Versammlung eingebracht. Die Wahl selbst kann öffentlich oder auf Antrag geheim durchgefÜhrt werden. Beantragt ein anwesendes Mitglied geheime Wahl, so ist diese durchzufÜhren. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat in der nächsten Zugversammlung eine Ersatzwahl stattzufinden. §10 Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. ZugfÜhrer 2. FlÜgelleutnant 3. Spie¿ 4. SchriftfÜhrer 5. Kassierer §11 Pokalschie¿en 1. Das Pokalschiessen findet jährlich auf Scheiben statt. 2. Gewinner ist der SchÜtze mit den meisten Ringen. 3. Man kann jedes Jahr am Pokalschiessen teilnehmen. §12 Zugkönig- und Pfänderschie¿en 1. Das Zugkönig- und Pfänderschie¿en findet jährlich statt. 2. Es wird auf einem Holzvogel geschossen. 3. Die Schie¿folge wird ausgelost. 4. Zugkönig kann jedes aktive Zugmitglied werden. 5. Nach Ablauf von drei Jahren kann man sich erneut um die ZugkönigswÜrde bewerben. 6. Mitglieder die befristet (Probezeit) sind dÜrfen nicht mit auf den Königsvogel schie¿en. §13 Beiträge 1. Die Mittel des Zuges werden aufgebracht durch: a. Beiträge b. Spenden c. Umlagen 2. Die Zugversammlung setzt die Beiträge fÜr die aktiven und passiven Mitglieder fest. 3. Umlagen können nur durch die Zugversammlung festgesetzt werden. 4. Beiträge fÜr JungschÜtzen beträgt 20€ (Jahr) bis 18 Jahre, SchÜler und Studenten bis 21 Jahre bezahlen 50% Jägerkorpsbeitrag und 50% BSV-Beitrag. §14 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod 2. durch Austritt 3. durch Ausschluss Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Zugversammlung. Zugschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss fÜhren. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der 2/3 Mehrheit der Zugversammlung. Dabei mÜssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Eine Anfechtung des Beschlusses auf dem ordentlichen Rechtsweg ist nicht zulässig. §15 Änderung der Satzung Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Zugversammlung. Dabei mÜssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. §16 Auflösung des SchÜtzenzuges ¼ber die Auflösung des SchÜtzenzuges entscheidet die Zugversammlung. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Dabei mÜssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Säbel, Gewehre, die Königskette und andere der ¼berlieferung gewidmeten Abzeichen und Auszeichnungen des Zuges werden dem amtierenden ZugfÜhrer Übergeben. Das Zugvermögen fällt an den amtierenden ZugfÜhrer mit der Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten aus diesen Mitteln eine Feier zu organisieren.